Ausgabe vom 12.08.2023 Seite 42

Suchbegriffe 12.08.2023    42


Nur im Sinne der Erben Nachlasspflege: Für Immobilienverkauf braucht es gute Gründe Schalten und walten, wie er will? Das kann ein Nachlasspfleger nicht. Ein Gericht schaut ihm bei jedem seiner Schritte auf die Finger ? und korrigiert dessen Kurs notfalls auch.Hinterlässt eine verstorbene Person kein Testament und können auch keine Erben ausfindig gemacht werden, kann ein Nachlasspfleger ins Spiel kommen. Dieser wird eingesetzt, um etwaige Erben und Erbinnen zu ermitteln und das Erbe bis dahin zu sichern und zu verwalten. Zur Verwaltung des Erbes kann mitunter auch zählen, eine vorhandene Immobilie zu verkaufen ? allerdings nicht ohne Zustimmung des zuständigen Verwaltungsgerichts.Und dieses achtet im Regelfall sehr genau darauf, dass der Nachlasspfleger auch wirklich nur die Geschäfte tätigt, die im Sinne der möglichen Erben sind. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az.: 3 W 17/23) verweist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).Sachliche Gründe müssen vorliegenIn dem konkreten Fall wollte ein Nachlasspfleger ein zum Nachlass gehörendes Waldgrundstück veräußern ? und zwar zu einem Preis oberhalb des dort geltenden Bodenrichtwerts. Für die Veräußerung forderte der Nachlassverwalter die notwendige ...