Ausgabe vom 07.01.2023 Seite 20
Suchbegriffe 07.01.2023 20
Zeiterfassung muss zuverlässig und objektiv sein Fachanwalt für Arbeitsrecht ordnet die aktuellen Neuerungen zu Arbeitszeiten, Überstunden und Krankschreibung ein EMSDETTEN. Seit Anfang 2023 müssen Unternehmen die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter exakt erfassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Im Gespräch mit EV-Redakteur Ralf Schacke ordnet Dr. Thomas Wenking, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Bolwin-Dokters aus Emsdetten die Neuerungen ein. Das Bundesarbeitsgericht geht in seiner Entscheidung vom 13. September 2022 (Aktenzeichen 1 ABR 22/21) davon aus, dass bereits kraft Gesetzes eine generelle Verpflichtung von Arbeitgebern zur Erfassung der Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer bestehe.Eine Umsetzungsfrist gibt es daher nicht. Nach dieser Rechtsprechung ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein System zur Zeiterfassung einzuführen und sicherzustellen, dass dieses System von den Arbeitnehmern genutzt wird. Diese Pflicht besteht ab sofort. Zuständig für die Arbeitszeiterfassung ist grundsätzlich der Arbeitgeber. Es ist möglich, dass der Arbeitgeber die Aufzeichnung der Arbeitszeiten an die Arbeitnehmer delegiert. Allerdings muss der Arbeitgeber in einem solchen Fall auch sicherstellen und kontrollieren, dass von diesem System der Zeiterfassung ...