Ausgabe vom 12.07.2023 Seite 19
Suchbegriffe 12.07.2023 19
Welche Messer dürfen mitgeführt werden, welche nicht? Verboten ist es laut Waffengesetz, in der Öffentlichkeit Hieb- und Stoßwaffen zu ?führen?. Gleiches gilt für Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (sogenannte Einhandmesser) und feststehende Messer mit einer Klingenlänge über zwölf Zentimeter. ?Führen? wird definiert als ?die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte?. Verstöße werden mit einer Ordnungswidrigkeitenanzeige geahndet. Zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen zum Beispiel Schlagstöcke, Morgensterne, Schwerter, Degen, Säbel, Dolche, Bajonette, Wurfäxte und -sterne, Speere und bestimmte Wurfmesser. Zu den Messern mit feststehender Klinge über zwölf Zentimeter Länge gehören unter anderem auch Brot-, Koch- und Aufschnittmesser. Das ?Führen? ist nicht verboten, wenn der entsprechende Gegenstand in einem verschlossenen Behältnis transportiert wird oder wenn ein ?berechtigtes Interesse? vorliegt. Das trifft unter anderem zu, wenn Messer im Zusammenhang mit dem Beruf, der Brauchtumspflege, einem Sport oder einem ?allgemein anerkannten Zweck? benötigt werden. Heike Piepel von der Kreispolizeibehörde nennt dafür einige ...