Ausgabe vom 28.09.2024 Seite 43

Suchbegriffe 28.09.2024    43


Einzahlung reicht (noch) nicht Rücklage für Instandhaltung: Für Vermieter direkt absetzbar? Ausgaben, die mit der Vermietung zusammenhängen, können Eigentümer in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Das trifft auch auf eingezahlte Rücklagen für die Instandhaltung am Gemeinschaftseigentum zu ? etwa an der Fassade, am Dach oder den Hauswasser- und Abwasserleitungen.Die Kosten dafür können ?zum Zeitpunkt der Zahlung aus den Rücklagen als Werbungskosten angesetzt und von den Einnahmen abgezogen werden?, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Geht es um höhere Beträge oder größere Anschaffungen, können Vermieter die Aufwendungen verteilt ? für die Abnutzung auf die gewöhnliche Nutzungsdauer ? absetzen.Allerdings gilt bislang nach Auffassung der Finanzverwaltung: Die bloße Einzahlung in die Rücklage lässt keinen Abzug als Werbungskosten von den erzielten Mieteinnahmen zu. Erst wenn die Rücklage für eine Investition verwendet wird, können die Ausgaben in der Steuererklärung berücksichtigt werden.Daniela Karbe-Geßler erklärt: ?Ein Werbungskostenabzug kommt bisher nur in Betracht, wenn der Wohnungsverwalter aus der Rücklage Geld für Reparaturen oder Anschaffungen entnimmt.?Dazu muss es regelmäßig eine Abrechnung und ...