Ausgabe vom 10.06.2023 Seite 11

Suchbegriffe 10.06.2023    11


Keine Kündigung in Familienpflegezeit Beschäftigte, die Familienpflegezeit nehmen, sich also bis zu zwei Jahre teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um pflegebedürftige Angehörige zu betreuen, unterliegen in dieser Zeit einem besonderen Kündigungsschutz. Darauf weist die Arbeitskammer des Saarlandes in ihrem Magazin ?AK-Konkret? hin. Sobald sie ihrem Arbeitgeber die Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz melden, frühestens aber zwölf Wochen vor dem angekündigten Termin, darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis bis zum Ende der Familienpflegezeit nur in besonderen Ausnahmefällen und mit behördlicher Zustimmung kündigen. Familienpflegezeit können Beschäftigte in Anspruch nehmen, die pflegebedürftige nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 in häuslicher Umgebung pflegen. Die Arbeitszeit während der Familienpflegezeit muss bei mindestens 15 Stunden pro Woche liegen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht in Betrieben mit über 25 Beschäftigten. In Betrieben mit über 15 Beschäftigten haben pflegende Angehörige einen Rechtsanspruch, sich bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen. dpa Wie Kräuter ihr Aroma behalten Wer die Kräuter lagern muss, sollte für genügend Feuchtigkeit sorgen ? also den ...