Ausgabe vom 24.02.2024 Seite 41
Suchbegriffe 24.02.2024 41
Oft ist ein Beschluss nötig Bauliche Änderung in WEG: Was Eigentümer dürfen, was nicht Umbauen, anbauen, sanieren: Wer so ein Vorhaben in oder an seinem Einfamilienhaus umsetzen möchte, muss in der Regel nur bei der Baubehörde um Erlaubnis bitten. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) sind bauliche Veränderungen sehr viel schwieriger umzusetzen. Immerhin wollen auch die Miteigentümer mitreden, wenn einer der Eigentümer etwas umgestalten möchte, von dem alle betroffen sein könnten.Bei einer WEG ist zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum zu unterscheiden. Zum Gemeinschaftseigentum gehören grundsätzlich alle Gebäude- und Grundstücksteile, die die Eigentümerinnen und Eigentümer gemeinsam nutzen und von denen jedem Eigentümer nur ein Teil gehört ? etwa das Treppenhaus, die Fassade, aber auch Leitungen.Das Sondereigentum gehört den Eigentümerinnen und Eigentümern ganz alleine ? also die Wohnräume, die Sanitärinstallationen, die Türen im Inneren der Wohnung. Über diese Dinge in ihren eigenen vier Wänden könne jede Eigentümerin und jeder Eigentümer frei entscheiden, Änderungen nach Belieben vornehmen, sagt Michael Nack, Rechtsreferent beim Eigentümerverband Wohnen im Eigentum.Aber schon an der Wohnungseingangstür endet diese Freiheit. Denn ...