Ausgabe vom 27.12.2023 Seite 11

Suchbegriffe 27.12.2023    11


SMS vom Chef nicht einfach ignorieren Lesen dienstlicher Nachrichten muss laut Bundesarbeitsgericht keine Arbeitszeit sein Beschäftigte müssen auch in ihrer Freizeit dienstliche SMS ihres Arbeitgebers lesen ? wenn eine Betriebsvereinbarung vorsieht, dass ihre Dienste kurzfristig konkretisiert werden können. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 5 AZR 349/22) hervor, auf die das Fachportal ?Haufe.de? hinweist.Im konkreten Fall war ein Rettungssanitäter im Dienstplan für einen unkonkreten Springerdienst eingetragen. Am Vortag des Springerdienstes teilte ihn der Arbeitgeber für einen Dienst mit Beginn um 6 Uhr ein ? und versuchte den an diesem Tag vom Dienst befreiten Rettungssanitäter telefonisch darüber zu informieren. Als dies nicht gelang, sendete der Arbeitgeber dem Rettungssanitäter die Information per SMS.Der Beschäftigte erschien am Folgetag allerdings erst um 7.30 Uhr zur Arbeit. Das wertete der Arbeitgeber als unentschuldigtes Fehlen ? und zog die Stunden vom Arbeitszeitkonto ab. Zudem erteilte er dem Rettungssanitäter eine Ermahnung ? und als es zu einem weiteren ähnlichen Vorfall kam, eine Abmahnung.Der Sanitäter zog dagegen vor Gericht und verlangte vom Arbeitgeber die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte. Zudem ...