Ausgabe vom 04.06.2025 Seite 11
Suchbegriffe 04.06.2025 11
Einkünfte offenlegen Airbnb und Co: Wann Untervermieten steuerlich relevant ist Wer ein ungenutztes Zimmer übrig oder eine Zweitwohnung hat, für den mag es attraktiv sein, diesen Wohnraum über Portale wie Airbnb, Wimdu oder 9Flats unterzuvermieten. Um wegen der so erzielten Mieteinnahmen keinen Ãrger mit der Finanzverwaltung zu bekommen, sollte man die Steuerregelungen beachten. Darauf macht der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) aufmerksam. Wer nur sporadisch Wohnraum vermietet und weniger als 520 Euro im Jahr damit einnimmt, kann sich entspannt zurücklehnen. Aus Vereinfachungsgründen wird von der Besteuerung dieser Einnahmen abgesehen. Die Einnahmen müssen daher nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Dokumentieren sollte man sie aber trotzdem für den Fall, dass das Amt nachfragt. Mieteinnahmen über 520 Euro im Jahr gehören in diesem Fall in die Einkommenssteuererklärung. Wer seinen Wohnraum oder Teile davon hingegen dauerhaft â also nicht nur vorübergehend â vermietet, muss seine Geschäfte immer dann in der Steuererklärung offenlegen, wenn die Einkünfte die Grenze von 410 Euro übersteigen. Das ist der Fall, wenn die Einnahmen abzüglich Ausgaben diesen Betrag übersteigen. Tatsächlich ...