Ausgabe vom 19.11.2025 Seite 21
Suchbegriffe 19.11.2025 21
Fehlgeburt: Anrechnung für Rente möglich Wer ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleidet, hat Anspruch auf Mutterschutz. Das gilt seit der Anpassung des https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/aktuelles/alle-meldungen/aenderung-des-mutterschutzgesetzes-hat-bundesrat-passiert-255072">Mutterschutzgesetzes vom 1. Juni 2025. Diese Regelung bringt für betroffene Frauen auch eine Veränderung bezüglich ihrer späteren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung werden die beitragsfreien Zeiten des Mutterschutzes als Anrechnungszeiten gutgeschrieben. Das heiÃt: Sie zählen bei der Rentenberechnung mit und können die spätere Rente erhöhen. Die Dauer des Mutterschutzes ist dabei abhängig vom Zeitpunkt der Fehlgeburt: ab der 13. Schwangerschaftswoche: zwei Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche: sechs Wochen, ab der 20. Schwangerschaftswoche: acht Wochen. Ob Frauen vom Mutterschutz Gebrauch machen möchten, können sie selbst entscheiden. Wer arbeiten möchte, kann sich zur Arbeitsleistung bereiterklären. Wer den Mutterschutz in Anspruch nehmen will, muss den Arbeitgeber über die Fehlgeburt informieren. Auf Verlangen ist ein ärztlicher Nachweis vorzulegen. Alternativ haben ...
